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§ 1 Name und Sitz des Vereins:

Der Verein führt den Namen Schützengesellschaft „Waldeslust“ Regenstauf e.V. und hat seinen Sitz in Regenstauf.
Der Verein ist Mitglied des Deutschen und des Bayerischen Sportschützenbundes e.V. und erkennt dessen Satzung an.
Er ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB.
Eingetragen beim Registriergericht Regensburg unter VR 250.

§ 2 Zweck des Vereins:

Der Verein will seine Mitglieder, insbesondere die Jugend (Jugendordnung) zu gemeinschaftlichen Schießübungen und Vergleichskämpfen bewegen, den Schießsport fördern, pflegen und eine körperliche Ertüchtigung ermöglichen. An Veranstaltungen sportlicher oder gesellschaftlicher Art mitzuwirken.
Die Mitglieder des Vereins bekennen sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und treten für Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend sowie religiöse und weltanschauliche Toleranz ein.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

§ 3 Geschäftsjahr:

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 4 Ordnung der Schützenjugend / Jugendparagraph:

Die Ordnung der Vereinsschützenjugend ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 4.1 Jugendparagraf

Die Mitglieder bis 27 Jahre bilden die Schützenjugend; sie scheiden mit Ende des Kalenderjahres, in dem sie ihr 27. Lebensjahr vollendet haben, aus. Unberührt bleiben die Altersgrenzen für Beitragsfestsetzung und Sportbestimmungen. Die Schützenjugend gibt sich eine Jugendordnung. Sie ist durch das Schützenmeisteramt zu bestätigen, wenn sie nicht gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstößt.
Die Jugend führt und verwaltet sich selbst nach Maßgabe der Vereinssatzung und der Jugendordnung. Die erforderlichen Mittel werden ihr im Rahmen des Haushaltsplanes des Vereins zur Verfügung gestellt. Sie entscheidet über deren Verwendung eigenständig, jedoch unter Beachtung der Vereinssatzung und der Jugendordnung.
Das Schützenmeisteramt ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu unterrichten. Es muss Beschlüsse, die gegen die Satzung oder deren Sinn verstoßen oder ihnen widersprechen, beanstanden und zur erneuten Beratung zurückgeben. Werden sie nicht geändert, entscheidet das Schützenmeisteramt endgültig.

§ 5 Aufnahme von Mitgliedern:

Mitglied kann nur werden, wer unbescholten ist und über einen guten Leumund verfügt.

Eine Sonderregelung der Behörden ist zu beachten.

Der Aufnahmeantrag eines Mitglieds hat schriftlich zu erfolgen, Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der Erziehungsberechtigten.

Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft.

Bei Ablehnung des Aufnahmegesuches ist die Vorstandschaft nicht verpflichtet, dem Antragssteller die Gründe mitzuteilen.

Jedes aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch eine Beitrittserklärung die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen, soweit es keine schießsportliche Aufsicht bedarf, Gebrauch zu machen.

Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.

Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vorstandschaft erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Schießbetriebes, sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegenen Empfehlungen zu befolgen.

Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft. Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder.

Für die Teilnahme am Schießbetrieb gelten die Sportordnungen, der übergeordneten Verbände.

Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Die Entscheidung darüber trifft der Vereinsausschuss.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten.

Der Schützenausweis ist dem Verein auszuhändigen.

Mitglieder die gegen die Satzung verstoßen, die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können auf Beschluss der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Das Gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach zweimaliger Aufforderung binnen eines Jahres nicht entrichtet worden sind, so ist das Mitglied des Vereins durch Beschluss der Vorstandschaft vom Verein auszuschließen. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen.

Gegen den Ausschließungsbeschluss der Vorstandschaft steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand die Mitgliederversammlung um Entscheidung zu bitten. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschlusses, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 8 Mitglieder Jahresbeiträge

Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung der Vereinszwecke (§ 2) zu verwenden.

§ 9 Leitung und Verwaltung

Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Schützenmeister und dem 2. Schützenmeister, sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Der 1. oder der 2. Schützenmeister sind einzeln vertretungsberechtigt.

Die Vertretungsmacht des 1. Schützenmeisters sowie des 2. Schützenmeisters ist intern aber in der Weise beschränkt, dass sie bei Rechtsgeschäften von mehr als 200€ (Zweihundert) verpflichtet sind, die Zustimmung der Vorstandschaft einzuholen.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Das Schützenmeisteramt und die Vorstandschaft besteht aus folgenden Mitgliedern.

a) 1. Schützenmeister (Wahl per Stimmzettel)

b) 2. Schützenmeister (Wahl per Stimmzettel)

c) 1. Schatzmeister (Wahl per Stimmzettel)

d) 2. Schatzmeister (Wahl per Stimmzettel)

e) 1. Schriftführer (Wahl per Stimmzettel)

f) 2. Schriftführer (Wahl per Stimmzettel)

g) 1. Sportleiter (Wahl per Handzeichen)

h) 2. Sportleiter (Wahl per Handzeichen)

i) 1. Jugendleiter (Wird von der Jugendversammlung gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt). (Wahl per Handzeichen)

j) 2. Jugendleiter (Wird von der Jugendversammlung gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt). (Wahl per Handzeichen)

k) Beisitzer (Wahl per Handzeichen). Die Anzahl der Beisitzer richtet sich nach dem Mitgliederstand des Vereins. Bis 50 Mitglieder einen Beisitzer, für jede weiteren angefangenen 50 Mitglieder je einen weiteren Beisitzer.

Es sind noch folgende Ämter zu wählen, die nicht der Vorstandschaft angehören. Diese Mitglieder nehmen somit nicht an Ausschusssitzungen teil.

a) 1. Fahnenjunker (Wahl per Handzeichen)
b) 2. Fahnenjunker (Wahl per Handzeichen)
c) 1. Waffenwart (Wahl per Handzeichen)
d) 2. Waffenwart (Wahl per Handzeichen)
e) 1. Kassenprüfer (Wahl per Handzeichen)
f) 2. Kassenprüfer (Wahl per Handzeichen)

Kassenprüfer dürfen nicht für das Amt des Vereinsschatzmeisters vorgeschlagen werden.

Sollten sich mehrere Vereinsmitglieder für das gleiche Amt zu Verfügung stellen, so ist die Wahl für dieses Amt per Stimmzettel durchzuführen.

§ 10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. (§ 9 Abs. 5). Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und der Vorstandschaft.
  • Vorbereitung eines Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung.
  • Beschlussfassung über Ausschlüsse von Mitgliedern, bei Einlegung eines Widerspruches.

§ 11 Wahl des Vorstandes – Vorstandschaft – Organe

Der Vorstand und die Vorstandsmitglieder sowie die Organe, werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Nur ein Mitglied des Vereins kann für ein Amt gewählt werden.
Die Mitglieder der Vorstandschaft und die Organe werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet jedes Amt im Verein.
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:

  • Das Schützenmeisteramt
  • Die Vorstandschaft
  • Die Mitgliederversammlung

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Nach Beschluss des Vereinsausschusses können Vereinstätigkeiten – vorbehaltlich der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten – entgeltlich auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Vertrags unter Berücksichtigung der jeweilig geltenden gesetzlichen, insbesondere Gemeinützigkeitsrechtlichen, einkommen- und lohnsteuerrechtlichen sowie sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen ausgeübt werden; dies gilt auch für die Festlegung im Zusammenhang mit dem sogenannten „Ehrenamts-Freibetrag“ gemäß derzeit § 3 Nr. 26a EStG.

§ 12 Mitgliedervorstandssitzungen

Der Vorstand (Schützenmeister) beschließt, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden (Schützenmeister) einberufene Mitgliedervorstandssitzungen. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 60% seiner Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Schützenmeister).
Über den Verlauf der Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

§ 13 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung wird geleitet vom 1. Schützenmeister, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Schützenmeister.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes, der Vorstandsmitglieder und der Organe.
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung, Vereinsauflösung und über die Mitgliederjahresbeiträge.
  • Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern.
  • Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung und durch Presse einberufen.
Beschlüsse der ordentlichen Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:

  • Eröffnung und Begrüßung
  • Totengedenken
  • Bericht des 1. Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr
  • Bericht des Schriftführers
  • Bericht der Sportleitung
  • Bericht der Jugendleitung
  • Bericht des Schatzmeisters
  • Bericht der Kassenprüfer
  • Entlastung des Schatzmeisters
  • Ehrungen
  • Bei anfallenden Wahlen, Entlastung der Vorstandschaft und die Organe nach § 9 dieser Satzung.
  • Entscheidung über Beschlüsse der Vorstandschaft über ausgeschlossene Mitglieder.
  • Satzungsänderung
  • Entscheidung über Mitgliederjahresbeiträge
  • Wünsche und Anträge.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angaben des Zwecks und der Gründe beim Vorstand, verlangt. Die Außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist.
Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
In der Einladung ist auf diese erleichternde Bedingung hinzuweisen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderung und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen ein ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

§ 14 Protokollisierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

§ 15 Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Kassenprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

§ 16 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Marktgemeinde Regenstauf die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Durch die Mitgliederversammlung genehmigt am 09.04.2022

1. Schützenmeister

i.V. Rainer Sedlmaier

2. Schützenmeister

Reiner Sedlmaier

1. Schatzmeister

Stefan Lutze

1. Schriftführer

Helene Sedlmaier